Unser Vorstand
Satzung des TSG 1896 Wellerode e.V.
Stand: März 2016
§ 1
Name und Zweck des Vereins
Der am 6. August 1896 gegründete Turn-, Sport und Gesangverein Wellerode hat seinen Sitz in Söhrewald-Wellerode. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter VR 744 eingetragen.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Führung sportlicher Übungsgruppen sowie eines Blasorchesters und einer Sängergruppe. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen werden auf Antrag erstattet. Übungsleitern und arbeitsvertraglich gebundenen Mitgliedern kann eine angemessene Vergütung gewährt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass Vereins- und Organämter auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung z.B. gemäß § 3 Nr. 26 a und 26 EStG ausgeübt werden. Die Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen ist zulässig. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit, sowie Beginn, Inhalt und Beendigung des Vertrags trifft der Vorstand – es sei denn, die Entscheidung betrifft den Vorstand. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 3
Mitgliedschaft, aktives Wahlrecht, Ehrungen
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, jedoch können natürliche Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abstimmen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Nach 25-jähriger Mitgliedschaft ist dem Mitglied die silberne, nach 50-jähriger Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel (Treuenadel) auszuhändigen. Nach 60-jähriger Mitgliedschaft erhält das Mitglied einen Treuepokal.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder, passives Wahlrecht
Jedes Mitglied hat vom Tage seiner Aufnahme an das Recht, an den Versammlungen, Spielen, geselligen Zusammenkünften und sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Nur über 18 Jahre alte Mitglieder können nach einem halben Jahr Vereinszugehörigkeit in den Vorstand gewählt werden.
Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Pflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
Ehrenamtlich Tätige und Organträger bzw. Amtsträger, deren Vergütung € 500,- jährlich nicht übersteigt, haften gegenüber Mitgliedern für Schäden, die sie in Wahrnehmung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 5
Beitrag
Die Mitglieder haben einen finanziellen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Für die Finanzierung besonderer Angebote, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen, können Zusatzbeiträge erhoben werden. Die Höhe der Zusatzbeiträge wird vom Vorstand des jeweiligen Geschäftsbereiches festgelegt.
§ 6
Austritt
Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Das ausgetretene Mitglied bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Schluss des Kalenderjahres verpflichtet, in dem der Austritt erfolgt. Es kann die Leistungen des Vereins bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch nehmen.
§ 7
Ausschluss
Mitglieder, die dem Zweck, Ziel und Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die gültige Satzung durch ihre Handlungsweise verletzen oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhalten, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist von dem Beschluss schriftlich zu benachrichtigen. Ihm steht es frei, gegen den Beschluss die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen. Es kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Ausschluss wird mit dem
Vorstandsbeschluss oder dem Beschluss der Mitgliederversammlung wirksam. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
§ 8
Organe
Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
§ 9
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Quartal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Anträge sind schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstandsvorsitzenden einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die nächste Mitgliederversammlung binnen einer Woche einzuberufen.
Die Einladung der Mitglieder erfolgt mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Söhrewald und ergänzend auf der Homepage des Vereins. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Jedoch finden Vorstandswahlen unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiters statt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichen ist. Die gefassten Beschlüsse sind inhaltlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, einfache Mehrheit erforderlich.
§ 10
Entscheidungen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Höhe des Beitrages,
c) die vorliegenden Anträge,
d) die Auflösung des Vereins.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus mindestens zwei Mitgliedern (Vorstand und stellvertretender Vorstand). Aus jeder Abteilung wird der Mitgliederversammlung ein Mitglied für den Vorstand vorgeschlagen. Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind jeweils alleinvertretungsberechtigt im Rahmen der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist nicht Teil der Satzung.
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Fachaufgaben (Schriftführung, Kassierer, Versicherungsangelegenheiten, Pressearbeit, Mitgliederverwaltung, Geschäftsführung etc.) fachkundige Mitglieder berufen. Diese Mitglieder sind in Vorstandssitzungen stimmberechtigt.
§ 12
Wahlperiode
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen sie ihr Amt solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig. In diesem Fall hat das betroffene Vorstandsmitglied in Vorstandssitzungen jedoch nur eine Stimme. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 13
Revisoren
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen, jährlich vor der Mitgliederversammlung buchhalterisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Datenschutzklausel
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und
sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und ggf. verändert. Die Mitglieder stimmen der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten.
Die Mitglieder stimmen weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 16
Auflösung
Im Falle der Auflösung, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Söhrewald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.